Bauabnahme

Vor dem Einzug in Ihr neues Heim steht nun die letzte Maßnahme der Bauphase an - die Bauabnahme. Nach Abschluss des Kaufvertrages ist sie der wichtigste Rechtsakt in der abschließenden Bauphase. Sie ist also die wichtigste Stufe, die man nicht unterschätzen sollte. Nach Abschluss der Bauabnahme beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht, das bedeutet, dass man nach dieser Abnahme in der Beweispflicht ist, falls später erkennbare Mängel auftreten.

Der Bauherr nimmt normalerweise am Ende der Bauphase alle ausgeführten Arbeiten von den Gewerken ab. Wurde die Qualität aller Gewerke schon während der Bauphase, also nach bestimmten Baufortschritten durch einen sachkundigen Baugutachter abgenommen und protokolliert, dann können Sie etwas beruhigter in die abschließende Bauabnahme gehen. Wichtig ist, dass die vorher angefertigten Abnahmeprotokolle von allen Beteiligten unterschrieben wurden. Wurden diese Maßnahmen während der Bauphase nicht unternommen, dann kann sich die endgültige Bauabnahme bei erkennbaren Mängeln endlos verzögern und noch sehr viel Geld in Anspruch nehmen.

Es ist also ratsam, schon rechtzeitig einen sachkundigen Fachmann zu beauftragen. Dieser kann schon während der Bauphase in das Geschehen eingreifen, sobald er erkennt, dass grobe Fehler gemacht werden. Dann müssen Mängel sofort beseitigt werden bevor die Bauarbeiten weiter voranschreiten. Werden diese Mängel in dieser Phase nicht beseitigt, so kann es auch zu weiteren kostspieligen Schäden kommen.

In der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird in vier Arten der Bauabnahme unterschieden. Diese unterscheiden sich in der "Ausdrücklichen Bauabnahme", "Fiktiven Bauabnahme", "Förmlichen Bauabnahme" und der "Stillschweigenden Abnahme". Die Folgen dieser Bauabnahmen liegen im "Erlöschen von Vertragsstrafen", "Fälligkeit der Schlusszahlung", "Gefahrenübergang bei der Bauabnahme", "Gewährleistung offensichtlicher Mängel" und "Umkehr der Beweislast".

Sind die Mängel eher klein und unwesentlich, dann kann der Bau vorbehaltlich abgenommen werden. Im Abnahmeprotokoll sollten die Mängel aber trotzdem festgehalten werden, der betreffende Handwerker bleibt in Verantwortung seiner Leistung und hat eine Gewährleistungspflicht. Sind die offensichtlichen Mängel aber wesentlich, dann sollte die Abnahme verweigert werden.

Man sollte nie auf den Bausachverständigen während der Bauphase verzichten. Der Fachmann wird immer Protokoll führen und genügend Bildmaterial in seinen Bericht einfließen lassen. Diese Daten werden während eines Vor-Ort-Termins im Beisein aller Beteiligten angelegt und später schriftlich fixiert.

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